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Satzung

Vereinsregister: Amtsgericht Bremen, Nr. 39 VR 2677

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 18.05.2022

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Präambel

Soweit in dieser Satzung Personen in der männlichen Form bezeichnet werden, gilt dies zugleich gegebenenfalls auch als weibliche Form.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der am 5. Mai 1946 in Bremen gebildete Verein Bremer-Ruder-Club “HANSA“ (1879/1883) e.V. ist hervorgegangen aus dem Zusammenschluss der Rudervereine
    1. “Oberweser Ruder-Verein gegr. 1879 e.V.“ (06.09.1879) in Bremen
    2. “Ruderverein Brema e.V.“ (01.05.1883) in Bremen.
  1. Als Gründungstag gilt der 6. September 1879.

Der Club hat seinen Sitz in Bremen und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Clubs ist die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports nach den Grundsätzen des Amateursports und den Regeln des Deutschen Ruderverbandes.
  2. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mittel

  1. Zur Erreichung dieser Ziele stehen den Mitgliedern die clubeigenen Boote und die sportlichen Einrichtungen des Clubs, sowie das Clubhaus zur Verfügung.
  2. Die Ausübung des Rudersports und die Benutzung des Bootsmaterials erfolgt nach Maßgabe der Ruderordnung

§ 4 Farben und Flagge

1. Die Clubfarben sind rot/weiß.
2. Die Clubflagge ist auf der Titelseite abgebildet.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jeden Jahres.

§ 6 Mitglieder und Abteilungen

1. Mitglieder sind:

  1. a)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder
  2. b)  ordentliche Mitglieder
  3. c)  auswärtige Mitglieder
  4. d)  unterstützende Mitglieder
  5. e)  minderjährige Mitglieder

zu a)

1. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern können solche Clubangehörige ernannt werden, die sich um den Club besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von Beitragszahlungen befreit und haben die gleiche Rechtsstellung wie ordentliche Mitglieder. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

2. Ehrenvorstandsmitglieder haben Sitz mit beratender Stimme im Vorstand.

zu b)
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

zu c)
Wer seinen Wohnsitz außerhalb Bremens hat, kann auf seinen Antrag dem Club als auswärtiges Mitglied angehören. Die Benutzung der Boote und der sportlichen Einrichtungen ist eingeschränkt; näheres bestimmt die Ruderordnung

zu d)
Zweck der unterstützenden Mitgliedschaft ist die Förderung des Rudersports und der Clubinteressen. Unterstützende Mitglieder dürfen die Boote und andere sportliche Einrichtungen nur ausnahmsweise benutzen. Näheres bestimmt die Ruderordnung

zu e)
Minderjährige Mitglieder sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Nach Erlangung der Volljährigkeit werden sie als ordentliche Mitglieder weitergeführt.

2. Die männlichen Mitglieder bilden die Herrenabteilung, die weiblichen Mitglieder die Damenabteilung (Nr. 1a bis d).

3. Die minderjährigen Mitglieder sind in der Jugendabteilung zusammengefasst.

§ 7 Aufnahme

  1. Die Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Ruderclubs voraus. Minderjährige Bewerber müssen dem Antrag die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters beifügen.
  2. Der Vorstand prüft den Aufnahmeantrag, die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung anzurufen, die dann endgültig über den Aufnahmeantrag entscheidet.

§ 8 Beitragspflicht und Arbeitsdienst

1. Alle Mitglieder, außer den Ehren- und Ehrenvorstandsmitgliedern, sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge und Umlagen, sowie etwaige Gebühren für Übungskurse zu bezahlen.

2. Die Höhe der Jahresbeiträge und Umlagen wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 16) für jedes Geschäftsjahr festgesetzt. Die Mitgliederversammlung berücksichtigt dabei die Besonderheiten der verschieden Mitgliedergruppen.

3. Die Hälfte des Beitrages ist bis zum 30. April, der Rest bis zum 31. Juli eines jeden Geschäftsjahres zu bezahlen. Über weitere Ratenzahlungen oder Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand im Einzelfall.

4. Jedes ordentliche Mitglied unter einer von der Mitgliederversammlung festzulegenden Altersgrenze und jedes minderjährige Mitglied über eine von der Mitgliederversammlung festzulegenden Altersgrenze ist verpflichtet, Arbeitsdienst für den Club zu leisten.

5. Für nicht geleisteten Arbeitsdienst haben ordentliche Mitglieder einen Geldbetrag zu entrichten; bei minderjährigen Mitgliedern entscheidet der Vorstand über eine angemessene Ersatzleistung

6. Die Anzahl der jährlich zu leistenden Arbeitsdienststunden und die Höhe der Ersatzleistung in Geld setzt die Mitgliederversammlung (§16) fest.

7. Der Vorstand kann auf Antrag des Mitgliedes Ausnahmen vom Arbeitsdienst oder von der Ersatzleistung zulassen.

§ 9 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod
b) Austritt
c) Streichung aus der Mitgliederliste oder d) Ausschluss.

Bei Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss sind die Beitragsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen.

2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Vorstand per Brief oder E-Mail schriftlich anzuzeigen. Der Austritt ist mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Jahresende zu erklären.

3. Der Vorstand kann ein Mitglied, das seinen Beitragsverpflichtungen auch nach einer letzten als solche gekennzeichneten Mahnung nicht nachgekommen ist, aus den Mitgliederlisten streichen.

4. Ein Mitglied, das der Satzung oder den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt, oder bei dem ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann aus dem Club ausgeschlossen werden. Für den Ausschluss ist der Ältestenrat zuständig.

§ 10 Organe des Clubs

Die Organe des Clubs sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand
c) der Ältestenrat

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden
dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden Finanzen
dem 2. Stellvertretenden Vorsitzenden Sport
dem Leiter Öffentlichkeitsarbeit
dem Organisationsleiter
dem Rechnungsführer
dem Boots- und Materialwart
dem Hauswart
dem Leiter der Herrenabteilung
der Leiterin der Damenabteilung
der Leiterin und dem Leiter der Jugendabteilung (vgl. § 2 a und b) der Jugendordnung)

dem Ruderwart
dem Wanderruderwart
dem Trainingsleiter

Der Vorstand kann zwei Vorstandsmitglieder zu weiteren stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.

2. Für die Vorstandsämter Organisationsleiter, Trainingsleiter, Rechnungsführer, Boots- und Materialwart, Hauswart, Ruderwart und Wanderruderwart kann der Vorstand jeweils einen Stellvertreter bestellen. Er hat in Vorstandssitzungen Sitz und – bei Verhinderung des vertretenen Vorstandsmitglieds Stimmrecht.

§ 11 a Beisitzer

1. Der Vorstand kann aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder bis zu zwei, an einer künftigen Vorstandsarbeit interessierte Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand berufen.

2. Ihren Einsatz und ihre Teilnahme an Vorstandssitzungen regelt der Vorstand. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

3. Die Berufung der Beisitzer erfolgt für die Dauer eines Jahres. Sie soll nur einmal wiederholt werden.

§12 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorsitzende und der 1. oder 2. stellvertretenden Vorsitzende vertreten gemeinsam als gesetzliche Vertreter den Club gerichtlich und außergerichtlich im Sinn des § 26 BGB.

2. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der Satzung, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und leitet im Übrigen die gesamten Clubangelegenheiten. Er erlässt die Ruder-, Jugend- und Hausordnung.

3. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter haben Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf seiner Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter befinden muss, auf einer ordentlich einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden.

5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere regelt.

§ 13 Befugnisse des Vorstandes

1. Der Vorstand ist befugt, Verstöße gegen die Satzung oder gegen eine von ihm erlassene Anordnung mit folgenden Sanktionen zu ahnden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Ruderverbot
c) zeitlich begrenztes Bootshausverbot.

2. Hat der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beim Ältestenrat beantragt, so kann er dieses Mitglied bis zum Spruch des Ältestenrates vorläufig von der Ausübung der Mitgliedsrechte ausschließen. Der Ältestenrat kann diese Maßnahme jederzeit aufheben.

§ 13 a Kurse

Der Vorstand ist berechtigt, kostenpflichtige Kurse zur Aus- und Fortbildung der rudersportlichen Fertigkeiten anzubieten.

Die Höhe der Kursgebühren setzt der Vorstand fest.

§ 14 Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse einberufen, denen jedes Mitglied oder im Einzelfall auch Nichtmitglieder angehören können.

§ 15 Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer

1. Der Vorstand, mit Ausnahme der unter § 15 a Aufgeführten, und zwei Kassenprüfer werden auf der zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

2. Die Kassenprüfer sollen nur einmal wiedergewählt werden.
3. Die Wahl soll einzeln und auf Verlangen in geheimer Abstimmung erfolgen.
4. Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

5. Für im Laufe eines Geschäftsjahres ausscheidende Vorstands- und Ältestenratsmitglieder muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Neuwahl ein anderes Clubmitglied (§ 6 b bis d) kommissarisch in den Vorstand zu berufen.

§ 15 a Wahlen der Abteilungsleiter

Die Wahl des Leiters der Herrenabteilung wird von der Herrenabteilung vorgenommen. Die Wahl der Leiterin der Damenabteilung wird von der Damenabteilung vorgenommen.

Die Wahl der Jugendleiterin und des Jugendleiters werden von der Jugendabteilung vorgenommen. Die Wahlen finden vor der ordentlichen Mitgliederversammlung statt.

§ 16 Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Ordentliche Mitgliederversammlungen sind solche, die in regelmäßig wiederkehrenden Abständen einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden aus besonderem Anlass einberufen.

2. Auf Antrag von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern ist innerhalb einer Frist von drei Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Alle Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

4. Zu allen Mitgliederversammlungen ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

5. Die Einladung erfolgt schriftlich durch Aufgabe zur Post unter der letzten bekannten Anschrift und gilt vier Tage nach Versand als zugestellt.

6. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Der Versammlungsleiter ist berechtigt, die Mitgliederversammlung zu unterbrechen, bei Störungen Ordnungsrufe zu erteilen und nach zweimaligem Ordnungsruf den Ausschluss des Störers aus der Versammlung zu verfügen.

7. Über jede Versammlung ist ein Protokoll durch den Organisationsleiter oder von dem durch den Vorstand bestimmten Mitglied zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben und in der nächstfolgenden Versammlung den anwesenden Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen.

8. Auf der im ersten Vierteljahr abzuhaltenden ordentlichen Mitgliederversammlung gibt der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr seinen Rechenschaftsbericht ab und legt den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zur Verabschiedung vor. Der Kassenbericht ist rechtzeitig, mindestens aber sieben Tage vor der Mitgliederversammlung, der Bericht der Kassenprüfer unverzüglich nach Eingang, in der Geschäftsstelle für jedes stimmberechtigte Mitglied zur Einsichtnahme auszulegen.

In dieser Mitgliederversammlung ist den erschienenen, stimmberechtigten Mitgliedern je ein Exemplar des Kassenberichts und des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr zur Verfügung zu stellen.

Jedes stimmberechtigtes Mitglied kann Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung für eine ordentliche Mitgliederversammlung stellen. Die Anträge müssen mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter eingegangen sein.

Über den Inhalt der Anträge sind die Mitglieder unverzüglich durch Aushang am Schwarzen Brett im Clubhaus zu informieren.

§ 17 Ausschließliche Rechte der Mitgliederversammlung

Ausschließliches Recht der Mitgliederversammlung ist:

  1. a)  Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  2. b)  Verabschiedung des Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  3. c)  Entlastung und Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer und des Ältestenrates
  4. d)  Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
  5. e)  Festsetzung der Jahresbeiträge, eventueller Aufnahmegebühren, etwaiger Umlagen sowie die Höhe der Ersatzleistung für nicht geleistete Arbeitsdienststunden
  6. f)  Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs (§§ 22 bis 24).

§ 18 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

3. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer dreiviertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 19 Stimmrecht und Stimmabgabe

1. Jedes Mitglied, das dem Club mindestens sechs Monate angehört, ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Auf Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder Stimmrecht, die ihren Beitrag für das abgelaufene Jahr bezahlt haben.

2. Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

3. Im Falle geheimer Abstimmung gelten unbeschriebene Stimmzettel als Stimmenthaltung.

§ 20 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer haben die Verpflichtung, zum Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung zu überprüfen.

Außerdem haben sie das Recht, jederzeit Einsicht in die Rechnungsunterlagen zu nehmen.

§ 21 Ältestenrat

1. Der Ältestenrat ist das Ehrengericht des Clubs.

2. Er besteht aus fünf für die Dauer von drei Jahren durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern. Wählbar sind nur Mitglieder, die kein Vorstandsamt innehaben, mindestens 35 Jahre alt sind und dem Club seit fünf Jahren angehören.

3. Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

4. Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

5. Der Ältestenrat hat die Aufgabe, Ehrenangelegenheiten und Streitigkeiten von Clubmitgliedern untereinander zu schlichten oder, falls das nicht möglich ist, darüber zu entscheiden. Er entscheidet ferner über einen vom Vorstand beantragten Ausschluss eines Mitglieds, sowie über Beschwerden gegen Sanktionen des Vorstandes nach § 13. Der Ältestenrat entscheidet auch über Satzungsverstöße, soweit ein Mitglied davon unmittelbar persönlich betroffen ist.

6. Dem Ältestenrat stehen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung: a) die Maßnahmen des Vorstandes (§ 13 Nr. 1a-c);
b) der Rat zum sofortigen Austritt und
c) der Ausschluss.

7. Der Ältestenrat kann vom Vorstand oder von dem betroffenen Mitglied durch schriftlichen Antrag angerufen werden. Das Mitglied übersendet seinen Antrag an den Vorstand. Dieser leitet den Antrag unverzüglich an den Ältestenrat weiter. Richtet sich das Verfahren gegen den Vorstand, fügt er seine Stellungnahme bei.

8. Dem in ein Verfahren vor dem Ältestenrat verwickelten Mitglied muss der erhobene Vorwurf mindestens 14 Tage vor der Sitzung schriftlich bekannt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden

9. Der Ältestenrat ist verpflichtet, das Verfahren unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen zu eröffnen.

Seinen Spruch leitet er innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Verfahrens mit schriftlicher Begründung dem Vorstand und dem betroffenen Mitglied zu. Im Übrigen bestimmt der Ältestenrat die Verfahrensordnung nach eigenem Ermessen.

10. Die Vollstreckung des Spruchs wird dem Vorstand übertragen. Lautet die Entscheidung: Rat zum sofortigen Austritt und kommt das betroffene Mitglied der Anordnung nicht von sich aus nach, gilt es nach Ablauf von 14 Tagen nach schriftlicher Übersendung des Spruchs als ausgeschlossen.

11. Die Entscheidungen des Ältestenrates sind nicht anfechtbar.

§ 22 Auflösung des Clubs

1. Ein Antrag auf Auflösung des Clubs muss behandelt werden, wenn mindestens eindrittel der Mitglieder dieses beim Vorstand beantragt, die dem Club mindestens fünf Jahre angehören.

2. Ein Auflösungsbeschluss muss auf zwei nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen muss, mit dreiviertel Mehrheit aller zum Club gehörenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In den Mitgliederversammlungen nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich ausüben.

3. Für einen Auflösungsbeschluss sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die dem Club mindestens fünf Jahre angehören.

4. Die Abstimmung über die Auflösung des Clubs muss namentlich erfolgen. Eine geheime Abstimmung ist nicht zulässig.

5. Die beschlossene Auflösung ist vom Vorstand dem Vereinsregister anzumelden.

§ 23 Liquidation

Nach beschlossener Auflösung erfolgt die Liquidation durch fünf von der Auflösungsversammlung zu wählende Liquidatoren.

§ 24 Vermögensverwendung, Gemeinnützigkeit

Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Freie Hansestadt Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gerichtsstand 

Gerichtsstand ist Bremen

Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 18.05.2022